Aktuelles Archiv

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

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Im Monat Februar 2020 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: 

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Seit dem 1.1.2020 gelten in der Sozialversicherung neue Rechengrößen. Praxisrelevante Eckdaten sind nachfolgend aufgeführt:

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Die Verdienstgrenzen für die Pauschalbesteuerung bei einer kurzfristigen Beschäftigung wurden mit Wirkung zum 1.1.2020 angehoben. Hierüber hat jüngst die Minijob-Zentrale informiert.

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Die Insolvenzgeldumlage beträgt zum 1.1.2020 weiter 0,06 % des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts. Das sieht die Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2020 vor.

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Die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ wurden wegen der fortschreitenden Digitalisierung kürzlich überarbeitet, im Juli 2019 auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht – und dann (wegen Abstimmungsbedarf mit den Bundesländern) wieder außer Kraft gesetzt. Nun wurden die GoBD mit Schreiben vom 28.11.2019 ohne nennenswerte Änderungen erneut veröffentlicht. Die neuen GoBD gelten ab dem 1.1.2020, wobei der Steuerpflichtige sie bereits auf frühere Besteuerungszeiträume anwenden kann. 

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Das Bundesfinanzministerium hat sein Anwendungsschreiben zu § 6 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) überarbeitet. Dabei hat die Finanzverwaltung endlich die Urteile des Bundesfinanzhofs umgesetzt, nach denen die Grundidee der Gesamtplanrechtsprechung nicht auf die Fälle des § 6 Abs. 3 EStG anwendbar ist.

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Die wegen eines Vergleichs durch eine Bank zurückgezahlten Zinsen stellen keine einkommensteuerpflichtigen Kapital-erträge dar. Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Köln ist jedoch inzwischen die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.

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Bei erheblichen Mietausfällen in 2019 kann unter gewissen Voraussetzungen ein teilweiser Erlass der Grundsteuer beantragt werden – allerdings nur noch bis zum 31.3.2020. Voraussetzung ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat. Diese liegt vor, wenn der normale Rohertrag um mehr als die Hälfte gemindert ist. Ist dies der Fall, kann die Grundsteuer um 25 % erlassen werden. Sofern der Ertrag in voller Höhe ausfällt, ist ein Grundsteuererlass von 50 % möglich. 

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Der Bundesfinanzhof legt die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer nach § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) weiterhin eng aus. Bereits geringfügige steuerschädliche Nebentätigkeiten schließen die erweiterte Kürzung ohne Bagatellgrenze aus. Deutlich machen dies drei jüngere Entscheidungen, die insbesondere für Vermieter von Gewerbeimmobilien Bedeutung haben.

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Monatliche Umsatzbeteiligungen erhöhen das Elterngeld. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bei einer angestellten Zahnärztin entschieden (Revision zugelassen). Ihr Arbeitgeber zahlte eine monatliche Grundvergütung und Umsatzbeteiligungen, die zwischen 140 EUR und 2.300 EUR pro Monat schwankten.

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Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg ist der Gewinn aus dem Verkauf von selbstgenutztem Wohneigentum auch dann in vollem Umfang steuerfrei, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden und der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt.

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Die Steuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims durch den überlebenden Ehegatten entfällt rückwirkend, wenn der Erwerber das Eigentum an dem Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb auf einen Dritten überträgt. Das gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch dann, wenn er die Selbstnutzung zu Wohnzwecken aufgrund eines lebenslangen Nießbrauchs fortsetzt.

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Erst im Vermittlungsausschuss konnten sich der Bundestag und der Bundesrat auf die Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht einigen. Damit werden energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen ab 2020 durch eine Steuerermäßigung gefördert. Berufspendler erhalten ab 2021 eine erhöhte Entfernungspauschale ab dem

21. Kilometer.

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