Eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie können nur Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne erhalten – und zwar unabhängig von der Art ihrer Beschäftigung.
Hier einige Beispiele:
• kurzfristig Beschäftigte und Minijobber,
• Auszubildende,
• Arbeitnehmer in Elternzeit oder Kurzarbeit,
• Arbeitnehmer in der aktiven oder passiven Phase der Altersteilzeit,
• Beziehende von Vorruhestandsgeld,
• Versorgungsbeziehende.
Merke | Da die Zahlung steuer- und beitragsfrei ist, wird sie bei Minijobbern nicht auf die Minijobgrenze (seit 1.10.2022: 520 EUR) angerechnet.
Nach den FAQ können auch Vorstände und Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften die Inflationsausgleichsprämie steuerfrei erhalten, sofern der steuerliche Arbeitnehmerbegriff erfüllt ist.
Allerdings sind hier die Regelungen zur verdeckten Gewinnausschüttung zu beachten. Ist die Zahlung nämlich durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, ist sie beim Gesellschafter-Geschäftsführer zu versteuern (Einkünfte aus Kapitalvermögen). Zudem entfällt bei der Kapitalgesellschaft der Abzug als Betriebsausgaben.
Merke | Insbesondere bei einem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer könnte es in der Praxis mitunter schwierig sein, den Fremdvergleich zu bestehen. Denn um eine verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden, müsste er darlegen können, dass die Zahlung in der Branche oder in Vergleichsbetrieben üblich ist.
Es kann aber auch genügen, dass leitenden Angestellten unterhalb der Ebene des Geschäftsführers eine Vergütung gezahlt wird, um den Fremdvergleich zu bestehen. Letztlich wird es hier (wie so oft) auf den Einzelfall ankommen.