Aktuelles Archiv

Im Monat Juni 2021 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:

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Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. 

 

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2021 bis zum 30.6.2021 beträgt -0,88 Prozent. 

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Viele Steuerpflichtige arbeiten wegen der Coronakrise von zu Hause aus. Ein Kostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer scheidet dabei wegen der strengen Voraussetzungen oft aus. Infolgedessen hat der Gesetzgeber für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 eine Homeoffice-Pauschale eingeführt. Hinsichtlich deren Anwendung haben sich nun einige Fragen ergeben. Antworten liefern ein Erlass des Finanzministeriums Thüringen und ein Arbeitspapier der Ober­finanzdirektion Nordrhein-Westfalen.

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Vom Arbeitgeber gewährte Sachbezüge sind bis zu einer monatlichen Freigrenze von 44 EUR (ab 2022: 50 EUR) steuerfrei. Bereits seit dem 1.1.2020 gilt eine gesetzliche Neuregelung u. a. für Gutscheine, zweckgebundene Geldleistungen und Geldkarten. Da viele Fragen offengeblieben sind, wartete man auf ein erläuterndes Schreiben des Bundesfinanzministeriums, das nun veröffentlicht wurde.

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Die Umsatzsteuer wird grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) berechnet. Unter gewissen Voraussetzungen kann die Umsatzsteuer antragsgemäß auch nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) berechnet werden, sodass ein Liquiditätsvorteil möglich ist. Der Bundesfinanzhof hat sich nun in zwei Verfahren zu den Voraussetzungen der Ist-Besteuerung in Neugründungsfällen geäußert.

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Für bestimmte materielle Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ und bestimmte immaterielle Wirtschaftsgüter „Betriebs- und Anwendersoftware“ kann nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Wird dieses steuerliche Wahlrecht der Sofortabschreibung genutzt, wirken sich Aufwendungen bereits im Jahr der Anschaffung oder Herstellung als Betriebsausgaben aus. Doch gilt dieses Wahlrecht auch für handelsrechtliche Zwecke? Nach Ansicht des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) jedenfalls nicht.

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Beanspruchen Steuerpflichtige einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) für einen betrieblichen Pkw, dann stoßen sie oft auf Gegenwehr des Finanzamts. Der Grund: Der Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung. Doch jetzt gibt es ein positives Urteil des Bundesfinanzhofs. Danach kann der Nachweis nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Beweismittel erfolgen. 

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Nach den Vorgaben des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates automatisch ausgetauscht. Das Bundesfinanzministerium hat nun die Staaten bekannt gegeben, mit denen voraussichtlich der automatische Datenaustausch zum 30.9.2021 erfolgt.

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Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln müssen eBay-Aktionäre für die Zuteilung von PayPal-Aktien keine Einkommensteuer zahlen. 

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Nach § 82b der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) kann der Steuerpflichtige größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohnzwecken dienen, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen. Dies kann insbesondere sinnvoll sein, um die Steuerprogression zu senken. Der Bundesfinanzhof hat nun darüber entschieden, wie nicht verbrauchte Beträge im Erbfall zu behandeln sind. 

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Zur Berücksichtigung der Instandhaltungsrückstellung bei der Grunderwerbsteuer

In 2020 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der vereinbarte Kaufpreis als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer beim Erwerb von Teileigentum nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern ist. Dies gilt auch beim Erwerb von Wohnungseigentum. Da die Finanzverwaltung bisher eine andere Ansicht vertreten hat, gibt es nun eine Übergangsregelung: Die Grundsätze dieses negativen Urteils sind nur anzuwenden, wenn der Notarvertrag nach dem Tag der Veröffentlichung des Urteils im Bundessteuerblatt (bislang noch nicht erfolgt) geschlossen wurde (Koordinierte Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19.3.2021; BFH-Urteil vom 16.9.2020, Az. II R 49/17).

 

Durch das „Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“ (BGBl I 2020, S. 2770) wurden die Behinderten-Pauschbeträge verdoppelt und die steuerlichen Nachweispflichten mit Wirkung ab 2021 verschlankt. Neu ist auch, dass ein Pauschbetrag unabhängig von weiteren Voraussetzungen bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 gewährt wird. Zum Nachweis der Behinderung bei einem Grad von weniger als 50, aber mindestens 20, hat das Bundesfinanzministerium nun Vereinfachungen verfügt.

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Unterhaltsaufwendungen oder Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes sind grundsätzlich bis zu einem Höchstbetrag von derzeit 9.744 EUR als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn keine Kindergeldberechtigung mehr besteht. Dieser Höchstbetrag (ggf. zuzüglich Kranken-/Pflegeversicherungsbeiträge) ist um den Betrag zu kürzen, um den die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes 624 EUR im Jahr übersteigen, sowie um die als Ausbildungshilfe bezogenen Zuschüsse.

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Nach § 25 Abs. 5 GrStG können Gemeinden aus städtebaulichen Gründen für baureife, aber unbebaute Grundstücke einen höheren Hebesatz festlegen, wenn auf diesen keine Bebauung erfolgt (Grundsteuer C). Betroffen sind unbebaute Grundstücke, die der Grundsteuerpflicht unterliegen und innerhalb oder außerhalb eines Plangebiets trotz Baureife nicht baulich genutzt werden. Dabei sollen Hinderungsgründe zivilrechtlicher Art, die einer sofortigen Bebauung entgegenstehen, bei der Beurteilung der Baureife außer Betracht bleiben. 

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9. Bebaute Grundstücke im Sachwertverfahren

Das Sachwertverfahren ist für Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, Teileigentum und sonstige bebaute Grundstücke maßgeblich. Im Sachwertverfahren ist der Wert der Gebäude (Gebäudesachwert) getrennt vom Bodenwert zu ermitteln (§ 258 Abs. 1 BewG). Eine schematische Übersicht zum typisierten (vereinfachten) Sachwertverfahren nach den

§§ 258 bis 260 BewG enthält die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/11085 vom 25.6.2019). 

Folgende Parameter sollen gelten:

• Einfamilienhaus mit Garage in Werne, NRW, Stichtag der Bewertung: 1.1.2022

• Grundstück: 506 qm

• Bodenrichtwert: 190 EUR/qm

• Wohnfläche nach Wohnflächenverordnung: 134 qm

• Baujahr: 2014

• Jahresrohmiete Wohnfläche - Wertverhältnisse 1.1.1964: 4,10 DM/qm pro Monat

• Jahresrohmiete Garage - Wertverhältnisse 1.1.1964: 25 DM pro Monat

• Grundsteuerhebesatz der Stadt Werne: 665 %

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Zur Ermittlung des Steuermessbetrags wird der Grundsteuerwert mit der Steuermesszahl multipliziert. Diese wird als Promillesatz angegeben und beträgt für bebaute Grundstücke grundsätzlich 0,34 ‰ (§ 15 Abs. 1 GrStG). Wegen der erhöhten Nettokaltmieten soll der Promillesatz nach dem Regierungsentwurf auf 0,31 ‰ gesenkt werden.

 

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Nach § 250 Abs. 2 BewG werden folgende bebaute Grundstücke im Ertragswertverfahren bewertet:

 

•    Ein- und Zweifamilienhäuser,

•    Mietwohngrundstücke und

•    Wohnungseigentum.

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Zum Grundvermögen gehören nach § 243 Abs. 1 Bewertungsgesetz (BewG):

 

•    der Grund und Boden, das Gebäude, sonstige Bestandteile und das Zubehör,

•    das Erbbaurecht,

•    das Wohnungseigentum und das Teileigentum,

•    das Wohnungserbbaurecht und das Teilerbbaurecht nach § 30 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes.

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Bayern hat schon früh im Gesetzgebungsverfahren angekündigt, die Grundsteuer wertunabhängig nach den Flächen von Grundstücken und Gebäuden erheben zu wollen.

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Ab 2025 wird die Grundsteuer durch die Kommunen nach neuen Regeln erhoben. Die erste Hauptfeststellung (Feststellung der neuen Grundstückswerte nach neuem Recht) erfolgt bereits auf den Stichtag 1.1.2022. 

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Die Regelungen zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den „alten“ Bundesländern sind nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.4.2018 jedenfalls seit Beginn 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar. Das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 führt zu gravierenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, die nicht ausreichend gerechtfertigt sind.

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Nach der aktuellen Rechtslage sind Einheitswerte neben den Steuermesszahlen und den von den Gemeinden festgelegten Hebesätzen Grundlage für die Bemessung der Grundsteuer. Dabei ist folgende Formel relevant:

 

Berechnungsformel

Einheitswert x Grundsteuermesszahl x Grundsteuerhebesatz

 

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Die neue und alte Grundsteuer im Überblick

Die Reform der Grundsteuer betrifft jeden Bürger – egal ob es sich um Eigentümer oder Mieter handelt. Und Fakt ist auch, dass die Neubewertung der über 35 Millionen Grundstücke zu einer echten Herkulesaufgabe werden wird. Grund genug, das alte und neue Prozedere bei der Berechnung der Grundsteuer vorzustellen. 

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